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Mindestlohn § Rechtslage, Funktion & Höhe

Der gesetzliche Mindestlohn gilt in Deutschland seit 1. Jänner 2015 und wird jährlich stufenweise angehoben. Aktuelle Entwicklungen sollten Arbeitgeber im Blick behalten, denn bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz drohen hohe Geldbußen. Erfahren Sie in unserem Artikel, welche rechtlichen Vorgaben gelten, wann die nächste Mindestlohnerhöhung eintritt und wie hoch diese ausfällt. Lesen Sie auch, wer Anspruch auf Mindestlohn hat, was Arbeitnehmer bei Unterschreitung tun können und welche Rechtsfolgen für Arbeitgeber bei Verstößen drohen.

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Arbeitsrecht­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum gesetzlichen Mindestlohn

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ist in Deutschland die Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn laut Arbeitsrecht wird seit 11. August 2014 im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Demnach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Dienstgeber. Auch Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände mit tarifvertraglichen Regelungen können den Mindestlohn nicht rechtswirksam unterschreiten.

Die sogenannte Lohnuntergrenze soll dafür sorgen, dass weniger Menschen auf die Unterstützung des Staates angewiesen sind und mit ihrem Gehalt für ihre gesamten Lebenshaltungskosten aufkommen können. Mindestlöhne können für bestimmte Branchen und konkrete Tätigkeiten gelten (Branchen-Mindestlöhne) sowie auch für ein gesamtes Wirtschaftsgebiet (allgemeiner Mindestlohn).

Infografik
Rechtliche Definition des Mindestlohns

Funktion des Mindestlohns

Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn schützt Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Mindestlöhne sollen sicherstellen, dass Beschäftigte von ihrer Arbeit leben können und keine weitere Unterstützung vom Staat benötigen. Der gesetzliche Mindestlohn soll somit Lohnarmut verhindern und den Staatshaushalt entlasten. Des Weiteren soll dieser den Arbeitnehmer vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern schützen, denn diese müssen in Deutschland zu denselben Bedingungen bezahlt werden wie auch ihre deutschen Kollegen.

Ausnahmen vom Anspruch

Grundsätzlich hat laut § 1 Abschnitt 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Praktikanten, Ehrenamtliche oder Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung. Außerdem sind auch Jugendliche unter 18 Jahren, Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz und Selbstständige ausgenommen, da diese nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten. Die jeweiligen Berufsgruppen, die im allgemeinen in Bezug auf Mindestlohn als Ausnahmen angesehen werden, sind in § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert.

Welche Regeln gelten bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten?

Für grenzüberschreitende Tätigkeiten von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gelten keine Sonderregelungen. Die mit einer Geldbuße hinterlegte öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlohn ist auf das Inland beschränkt. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich auch bei Überschreitung der Grenzen an seine arbeitsrechtlichen Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern gebunden – hierzu gehört auch der Anspruch auf Mindestlohn.

Was gilt für Personen mit Minijob?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch bei Minijob. Beim gesetzlichen Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttostundenlohn. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außer Betracht. Das heißt, auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Minijobs trägt der Dienstgeber – zusätzlich zum Bruttostundenlohn.

Auch muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten aufzeichnen sowie diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Bei einer Prüfung durch den Zoll muss diese vorgelegt werden. Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Minijobber in Privathaushalten und nicht für enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder).

Gut zu Wissen Icon
Tarifvertragliche Regelungen oder gesetzlicher Mindestlohn
Der Mindestlohn geht allen entgegenstehenden tarifvertraglichen Regelungen vor, welche für die Beschäftigten ungünstiger sind.

Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

Seit Juli 2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 10,45 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Oktober 2022 wird dieser aufgrund der Mindestlohnerhöhung auf 12,00 Euro brutto aufgestockt. Im Anschluss daran wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Anpassungsschritte befinden – erstmalig zum 30. Juni 2023 für die Zeit ab dem 1. Januar 2024. Wie die Bezeichnung Mindestlohn hervorhebt, gibt es nach oben keine Grenzen, das heißt, er kann natürlich überschritten werden. Arbeitgeber, die aufgrund der mit dem Mindestlohn verbundenen Ausnahmen nicht verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern einen Lohn von mindestens 10,45 € (Stand Juli 2022) brutto zu zahlen, können weitgehend selbst entscheiden, wie hoch die Vergütung anzusetzen ist.

Wer entscheidet über die Anpassung des Mindestlohns?

Über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns hat eine unabhängige Kommission den Tarifpartner zu entscheiden. Im Rahmen einer Gesamtabwägung hat sie dabei zu prüfen, welche Mindestlohnhöhe einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bieten, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglichen und die Beschäftigung nicht gefährden. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung an der Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland orientiert. Die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung verbindlich machen. Sie kann den Vorschlag jedoch nur unverändert umsetzen und nicht eigenständig eine andere Höhe festsetzen.

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Was tun, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird?

Zuständig für die Verfolgung von Rechtsverstößen ist der Zoll. Bei der Mindestlohn-Hotline können sich Beschäftigte über die Rechte aus dem Mindestlohngesetz informieren. Bei Beschwerden, die eine Einschaltung des Zolls notwendig machen, können Anrufer direkt an die jeweilige Stelle vermittelt werden. Die Durchsetzung ihrer individuellen Mindestlohn Ansprüche obliegt den Arbeitnehmern. Eine entsprechende Klage kann beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Sind Betroffene Mitglied einer Gewerkschaft, können sie gewerkschaftlichen Rechtsschutz für die Durchsetzung geltend machen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.

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Rückwirkender Anspruch auf Mindestlohn
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Rechtsfolgen bei Unterschreitung

Ob die Vorschriften zum Mindestlohn und dessen Ausnahmen in Deutschland auch eingehalten werden, prüft das Zollamt (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS). Bei Mindestlohn Verstößen können laut § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) hohe Geldbußen bis zu 500.000 Euro drohen. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Arbeitgeber haben die Pflicht, die geleisteten Stunden ihrer Mitarbeiter schriftlich festzuhalten. Halten Arbeitgeber sich nicht an diese Vorschrift, können sie ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro belangt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie sich schlichtweg weigern, ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen.

Wann besteht Dokumentationspflicht

Um sicherzustellen, dass die geseztlich geregelte Mindestentlohnung auch tatsächlich für die geleistete Arbeitszeit bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Fällen einer Dokumentationspflicht. Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-,Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.

Arbeitgeber, die zur Dokumentation nach dem MiLoG grundsätzlich verpflichtet sind, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Diese Dokumentation erfordert keine spezielle Form und auch die konkrete Dauer und Lage der Arbeitspausen muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind und ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen können, wie zum Beispiel Zeitungszustellerinnen und -zusteller, genügt es, die Dauer der Arbeitszeit festzuhalten.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie unterstützen

Die pünktliche und angemessene Vergütung der Arbeitsleistung zählt zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Wird der Lohn nicht in korrekter Höhe gezahlt, oder der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, können Arbeitnehmer rechtliche Schritte unternehmen. Im Hinblick auf die vielfältigen Besonderheiten in Bezug auf die Mindestlohnansprüche ist es ratsam, der Expertise eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu vertrauen. Ein Rechtsanwalt kann mögliche Ansprüche auf eine Nachzahlung des Mindestlohns prüfen und dabei helfen, den gesetzlichen Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Darüber hinaus kann ein erfahrener Fachanwalt rechtzeitig über aktuelle Entwicklungen im Mindestlohngesetz informieren und dabei helfen, bereits im Vorfeld juristische Streitigkeiten oder mögliche Geldbußen zu verhindern.

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FAQ: Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist die unterste Lohngrenze für Arbeitnehmer. Seit Juli 2022 liegt er bei mindestens 10,45 Euro brutto pro Stunde und wird zum 1. Oktober 2022 weiter angehoben auf 12,00 Euro.
Ein Monat umfasst im Durchschnitt 4,35 Wochen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergeben sich 174 Arbeitsstunden im Monat. Der Mindestlohn bei 40stündiger Wochenarbeitszeit beträgt ab Juli 2022 demnach 1.818,30 Euro brutto. Ab 1. Oktober 2022 beträgt es 2.088,00 Euro brutto.
Aktuell steigt zum 1.10.2022 die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Diese wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 SGB IV).
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