Wettbewerbsverbot § Folgen bei Verstoß & mehr
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Arbeitsrechtredaktion
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- Mitarbeiter dürfen durch das Wettbewerbsverbot ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen.
- Rechtliche Grundlage sind § 60 des Handelsgesetzbuches (HGB) und § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Arbeitsverträge enthalten häufig eine Konkurrenzklausel.
- Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gilt auch nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.
- Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot darf maximal zwei Jahre gültig sein.
Rechtslage zum Wettbewerbsverbot
Das Wettbewerbsverbot verbietet Mitarbeitern, wirtschaftlich in direkter Konkurrenz zu dem Unternehmen zu stehen, in dem sie angestellt sind. Dabei verstößt sowohl die Arbeit in einem neuen Betrieb als auch die selbständige Tätigkeit gegen das Konkurrenzverbot. Gesetzlich ist es durch § 60 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie durch § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Meist findet sich auch in Arbeitsverträgen eine entsprechende Wettbewerbsklausel, die den Arbeitnehmern untersagt, die Arbeit für ein konkurrierendes Unternehmen aufzunehmen. Grundsätzlich verliert das Verbot mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses seine Wirkung.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Unter einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird verstanden, dass auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für den ehemaligen Beschäftigten ein Konkurrenzverbot besteht. Solche nachvertraglichen Wettbewerbsverbote werden häufig bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Die maximale Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots beträgt gemäß § 74a des Handelsgesetzbuches (HGB) zwei Jahre. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote benötigen für ihre Gültigkeit außerdem die Schriftform.
Karenzentschädigung
Die sogenannte Karenzentschädigung soll dem Arbeitnehmer dabei helfen, die durch das Wettbewerbsverbot eingeschränkten Berufsmöglichkeiten und damit einhergehende finanzielle Schwierigkeiten weitestgehend zu überbrücken. Sie ist außerdem bei einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot verpflichtend und muss über die gesamte Dauer an den früheren Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Mindesthöhe für die Karenzentschädigung entspricht der Hälfte des letzten Arbeitsentgelts. Für die Kalkulation sind auch Sonderzahlungen und die neue Vergütung relevant.
Aufhebung im Einvernehmen
Das Konkurrenzverbot kann sowohl vor als auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses aufgehoben werden. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote können nur in gegenseitigem Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber außer Kraft gesetzt werden. Der Vorgesetzte hat gemäß § 75a des Handelsgesetzbuches (HGB) außerdem die Möglichkeit, schon zuvor auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten. Damit der Verzicht des Konkurrenzverbotes rechtswirksam ist, muss er schriftlich verfasst sein.
Unzulässige Wettbewerbsverbote
Konkurrenzverbote können unter gewissen Bedingungen rechtmäßig ungültig sein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verliert beispielsweise seine Wirksamkeit, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird. Zudem ist ein Konkurrenzklausel unzulässig, wenn die durch das Verbot benachteiligte Person noch minderjährig ist. Auch die Zustimmung der Eltern für den Minderjährigen ist gemäß § 74a des Handelsgesetzbuches (HGB) nichtig. Zudem dürfen Auszubildende nach § 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) grundsätzlich nicht in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden.
Folgen bei Verstoß
Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsverbot, zieht dies beträchtliche Konsequenzen mit sich. Wenn der entsprechende Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verletzung des Wettbewerbsverbots noch in dem Unternehmen, dem er mit seiner rechtswidrigen Tätigkeit schadet, angestellt ist, kann der Arbeitgeber ihn zum Beispiel abmahnen. Da es sich dabei allerdings um einen schweren Vertrauensmissbrauch seitens der Beschäftigten sowie um eine Verletzung der Konkurrenzklausel handelt, kann es auch ohne vorherige Abmahnung bereits zu einer fristlosen Kündigung kommen.
Der Arbeitgeber kann zudem auch eine Unterlassungsklage erheben und Schadensersatz einfordern. Dies ist sowohl möglich, wenn die Arbeitskraft noch im geschädigten Betrieb arbeitet, als auch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Eine weitere Folge ist zudem die Verweigerung der Karenzentschädigung. Zusammenfassend gibt es also folgende Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot:
- Abmahnung
- Kündigung
- Unterlassungsklage
- Schadensersatzforderungen
- Verweigerung der Karenzentschädigung
Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber?
Damit Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel überhaupt Schadensersatzforderungen stellen beziehungsweise die Karenzentschädigung verweigern können, müssen sie dem Arbeitnehmer erst nachweisen, dass er tatsächlich die Wettbewerbsklausel verletzt hat. In diesem Zusammenhang muss also auch bewiesen werden, dass das Unternehmen durch die Wettbewerbstätigkeit Schaden nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der (ehemalige) Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse verraten hat.
Wie sollen Arbeitnehmer reagieren?
Hat ein Arbeitnehmer die Wettbewerbsklausel verletzt, sollte er dringend das Gespräch zum (früheren) Vorgesetzten suchen, um eine Lösung zu finden. Wenn der Beschäftigte noch im Unternehmen angestellt ist, kann er sich auch an einen möglichen Betriebsrat wenden, der zwischen ihm und seinem Chef vermittelt und eine verhaltensbedingte Kündigung verhindert. Um dem Arbeitgeber zu zeigen, dass ihm sein Hauptberuf wichtiger als die unerlaubte Nebentätigkeit ist, sollte er diese sofort aufgeben. Auch eine eventuelle Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sollte der Mitarbeiter seinem Dienstgeber sofort mitteilen, um weitere Konflikte zu vermeiden.
So hilft ein Anwalt zum Wettbewerbsverbot
Ein Anwalt für Arbeitsrecht setzt für Sie eine zulässige Abmahnung oder Kündigung auf, wenn Ihr (ehemaliger) Mitarbeiter das Wettbewerbsverbot verletzt. In diesem Zusammenhang bereitet ein juristischer Beistand auch eine Unterlassungsklage für Sie vor, um den Mitarbeiter rechtlich dazu zu bringen, die wettbewerbliche Tätigkeit zu beenden. Ebenso macht ein Rechtsanwalt mögliche Schadensersatzansprüche für Sie geltend. Für Beschäftigte kann ein Jurist bei der Berechnung der angemessenen Karenzentschädigung helfen, indem er die unterschiedlichen Einflussfaktoren berücksichtigt.
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